(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.
(2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit
1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,
2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,
4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
5. an sie nicht mehr als 1000 Teilnehmer angeschlossen sind.
könnt ihr euch bischen drüber auslassen. tritt ab 1.1 in kraft
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/tkuev22012002.htm#%A7%2026